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BundesministerienBundesministerien, unterstützen den ihnen vorstehenden Bundesminister bei der Führung der in seine Zuständigkeit fallenden Verwaltungsgeschäfte (vergleiche Bundeskanzleramt). Zahl, Wirkungsbereich und Einrichtung der Bundesministerien werden durch das Bundesministeriengesetz (in der jeweils geltenden Fassung) bestimmt. Jedes Bundesministerium ist in Sektionen unterteilt, diese wiederum in Abteilungen. Mehrere Abteilungen können zu Gruppen zusammengefasst werden. Außerdem gehören ihnen Hilfsstellen an (zum Beispiel Behördenbibliotheken, Eingangs- und Abgangs-, Kanzlei- und Schreibstellen, Buchhaltung), die Einrichtung von "Ministersekretariaten" zur zusammenfassenden Behandlung von Angelegenheiten verschiedener Sektionen ist zulässig. Seit 1. 4. 2000 gibt es folgende Bundesministerien: Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (Außenministerium), Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Bildungsministerium), Bundesministerium für Finanzen (Finanzministerium), Bundesministerium für Inneres (Innenministerium), Bundesministerium für Justiz (Justizministerium), Bundesministerium für Landesverteidigung (Verteidigungsministerium), Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Landwirtschaftsministerium), Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport (Verwaltungsministerium), Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen (Sozialministerium), Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Verkehrsministerium), Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Wirtschaftsministerium). Auch das Bundeskanzleramt ist formell ein Ministerium. Die Bundesministerien hatten früher teilweise andere Wirkungsbereiche und trugen andere Bezeichnungen: Familienministerium, Gesundheitsministerium, Handelsministerium, Umweltministerium, Unterrichtsministerium, Wissenschaftsministerium. Literatur: W. Barfuß, Ressortzuständigkeit und Vollzugsklausel (Forschungen aus Staat und Recht 7), 1968. Verweise auf andere Alben:
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