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Geographie - Gerichtsbezirk (24/25)
Gerhoh von Reichersberg Gerichtsbezirk

Gerichtsbarkeit


Gerichtsbarkeit, rechtsprechende Tätigkeit von Richtern (im Unterschied zur Justizverwaltung). Die Gerichtsbarkeit ist Ausfluss der Hoheitsgewalt und daher auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt (Territorialitätsprinzip). Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus (Artikel 82 Bundesverfassungsgesetz); Sachentscheidungen werden daher "im Namen der Republik" gefällt. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden (vergleiche Artikel 83 Bundesverfassungsgesetz, Artikel 6 Europäische Menschenrechtskonvention), weshalb nur gesetzlich vorgesehene bzw. zugelassene Spruchkörper rechtsgültige Entscheidungen erlassen dürfen.

Man unterscheidet zwischen der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts (Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof) und der Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen (Justiz). Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts ist im Bundesverfassungsgesetz (Artikel 129ff.) und in eigenen Bundesgesetzen (Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshofsgesetz) verankert. Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben zum Beispiel auf Antrag ("Beschwerde") über die Gesetz- (Verwaltungsgerichtshof) bzw. Verfassungsmäßigkeit (Verfassungsgerichtshof) nicht mehr anfechtbarer Verwaltungsakte zu entscheiden; dem Verfassungsgerichtshof obliegt außerdem die Normenkontrolle (Prüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungs- bzw. von Verordnungen auf ihre Gesetzmäßigkeit), die allen anderen Gerichten nicht zusteht (Artikel 89, 133 Bundesverfassungsgesetz).

Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt (Artikel 94 Bundesverfassungsgesetz). Das Volk hat an der Rechtsprechung mitzuwirken (Schöffen und Geschworene im Strafprozess, Laienrichter im Zivilprozess). Höchste Instanz ist der Oberste Gerichtshof (Artikel 92 Bundesverfassungsgesetz), dessen Entscheidungen sind unanfechtbar. Im Übrigen sind Zuständigkeit (Strafprozessordnung, Jurisdiktionsnorm) und Organisation (Gerichtsorganisationsgesetz, Verordnung über die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz) der Gerichte durch Bundesgesetz bzw. Verordnung geregelt. Erste Instanz sind je nach Prozessgegenstand Bezirks- oder Landesgerichte, zweite Instanz je nach Erstgericht Landes- oder Oberlandesgerichte. 1997 gab es 187 Bezirksgerichte, 18 Landesgerichte und 4 Oberlandesgerichte (ordentliche Gerichte) mit jeweils eigenem örtlichen Zuständigkeitsbereich (= Sprengel), deren Gesamtheit auf jeder Organisationsebene das gesamte Bundesgebiet abdeckt. Die Gerichtsbarkeit erfolgt an diesen Gerichten je nach Prozessgegenstand und Instanzfunktion in Strafsachen durch Einzelrichter, Richtersenate oder unter Beiziehung von Laien durch Geschworenengerichte (Kapitalverbrechen und bestimmte politische Delikte) oder Schöffengerichte; in Zivilsachen durch Einzelrichter (in erster Instanz fast immer), Richtersenate oder Kausalsenate (Beiziehung von Laienrichtern in Handels- sowie Arbeits- und Sozialrechtssachen). In Zivilsachen kann die Erledigung bestimmter, im Einzelnen genau zu bezeichnender Geschäfte der Gerichtsbarkeit erster Instanz (am wichtigsten: Mahnverfahren = Geldstreitigkeiten bis 100.000 Schilling) nichtrichterlichen Personen übertragen werden (Rechtspfleger).

Wegen des Rechts auf den gesetzlichen Richter muss eine feste Geschäftsverteilung die anfallenden Rechtssachen im Vorhinein unter den vorhandenen Entscheidungsorganen eines Gerichts aufteilen (zum Beispiel nach Buchstaben). Befangene Entscheidungsorgane sind ausgeschlossen oder können abgelehnt werden. Alle Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich, Ausnahmen sind gesetzlich geregelt. Gerichtssprache ist deutsch, vor bestimmten Gerichten zusätzlich slowenisch bzw. kroatisch.

In Strafsachen sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Delikte aus dem Strafgesetzbuch (zum Beispiel Mord, Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Veruntreuung) bzw. aus Sondergesetzen (zum Beispiel Suchtgiftgesetz, Finanzstrafgesetz, Militärstrafgesetz) und deren Vollzug berufen; einzelne Berufsvertretungen haben jedoch eigene Disziplinargerichtsbarkeit, die die staatliche Gerichtsbarkeit nicht ausschließt, teilweise aber parallel dazu Strafen in Bezug auf die Berufsausübung des einzelnen verhängt (zum Beispiel Ärzte-, Rechtsanwalts-, Notariatskammer). Die Todesstrafe ist seit 1950 abgeschafft, ebenso die Militärgerichtsbarkeit in Friedenszeiten. Zuständigkeit und Verfahren vor den Strafgerichten richten sich nach der Strafprozessordnung (1873) bzw. dem Strafvollzugsgesetz (1969). Die Verfassung legt Mindeststandards des Verfahrens fest (zum Beispiel rechtliches Gehör; Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, 1988). Besonderheiten gelten für das Jugendstrafverfahren, in Militär- sowie Finanzstrafsachen.

In vielen Zivilsachen (Ausnahme zum Beispiel Ehesachen) kann einvernehmlich auch ein (nichtstaatliches) Schiedsgericht zur Entscheidung berufen werden, die Vollstreckung dieser Entscheidungen obliegt aber immer den ordentlichen Gerichten. Weitere gesetzlich anerkannte Sondergerichte sind: Kartell- und Kartellobergericht, Börsenschiedsgericht, Oberster Patent- und Markensenat. Zivilsachen sind allgemeine bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (zum Beispiel Streitigkeiten aus Kaufverträgen, Schadenersatz, Mietstreitigkeiten, Ehesachen), Arbeits- und Sozialrechtssachen (zum Beispiel Forderungen auf Arbeitsentgelt, Kündigungsanfechtung), Handelsrechtssachen (Forderungen aus Handelsgeschäften, Streitigkeiten wegen Produkthaftung bzw. aus unlauterem Wettbewerb) sowie Außerstreitangelegenheiten (zum Beispiel Verlassenschaftsverfahren, Vormundschaftsangelegenheiten, Adoptionssachen, Sachwalterbestellungen). Der Vollzug erfolgt durch Einzel- (Exekution) oder Gesamtvollstreckung (Konkurs, Ausgleich). Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Jurisdiktionsnorm, der Zivilprozessordnung (beide 1895), dem Außerstreitgesetz (1854), der Exekutionsordnung (1896), der Konkurs- bzw. Ausgleichsordnung (jeweils 1914); Sondervorschriften gibt es zum Beispiel für das Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen und für das Ehe- und Abstammungsverfahren.

Im Mittelalter war die Rechtsprechung Teil der Herrschaftsausübung; in Österreich erhielt der Landesfürst durch das Privilegium minus von 1156 alle Gerichtsbefugnisse. Diese wurden später an Herrschaften übertragen und von diesen bis 1848 ausgeübt. Seit dem 16. Jahrhundert regelten Gerichtsordnungen die Durchführung, gleichzeitig erfolgte eine Aufsicht von Seiten der Landesbehörden. Im 18. Jahrhundert wurde der Einfluss des Staats auf die Gerichte verstärkt, 1850 wurden nach Aufhebung der Grundherrschaften staatliche Gerichte (Bezirks-, Kreis-, Landes- und Oberlandesgerichte) eingerichtet. 1968 wurde auch in den untersten Instanzen die Justiz von der Verwaltung getrennt. Aufgrund der Mitgliedschaft Österreichs im Europarat seit 1956 und in der Europäischen Union seit 1995 sind auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) für Österreich zuständig.


Literatur: R. Walter, Verfassung und Gerichtsbarkeit, 1960; R. Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht, 51996; H. W. Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts, 21990; R. Walter und H. Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 81996; H. Rechberger und D. Simotta, Exekutionsverfahren, 21992; W. Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens, 81997; C. Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts, 62000; H. Rechberger und D. Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts (Erkenntnisverfahren), 52000; R. Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht, 41994; R. Holzhammer und M. Roth, Konkursrecht, 1999.


 
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