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Verstädterung - VEW (11/25)
Verwaltungsbezirke Verwaltungsministerium, Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport

Verwaltungsgerichtshof


Verwaltungsgerichtshof, eines der 3 Höchstgerichte, 1876 errichtet, Sitz in Wien (ehemalige Böhmische Hofkanzlei), kontrolliert die Rechtmäßigkeit der Verwaltung. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in Österreich auf Prüfung der Gesetzeskonformität individueller Rechtsakte beschränkt, Beschwerden wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm sind vom Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Beschwerdearten: Bescheidbeschwerde: Beschwerdeberechtigt ist jeder, der behauptet, durch einen Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt zu sein (Parteibeschwerde), sowie in einzelnen, gesetzlich festgelegten Fällen bestimmte Staatsorgane zur Wahrung der Kontrolle der objektiven Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Amtsbeschwerde); Säumnisbeschwerde steht jeder Partei eines Verwaltungsverfahrens zu, um die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen; eine weitere Form ist die Weisungsbeschwerde.

Die Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs ist kassatorisch, bei Säumnisbeschwerden entscheidet der Verwaltungsgerichtshof meritorisch, die Entscheidung ist unanfechtbar. Von der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ausgenommen sind Angelegenheiten des Patentwesens, Angelegenheiten, die in oberster Instanz von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag entschieden werden, Disziplinarsachen öffentlicher Beamter und die Wahlprüfung. Grundlage ist das Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1983, die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs sind Berufsrichter, die in Senaten entscheiden.


Literatur: K. Ringhofer, Der Verwaltungsgerichtshof, 1955; P. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983.


 
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