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Verband Österreichischer Zeitungen - Verfassungsgeschichte (24/25)
Verfassungsänderung Verfassungsgeschichte

Verfassungsgerichtshof


Verfassungsgerichtshof, eines der 3 österreichischen Höchstgerichte, Sitz in Wien, entscheidet besonders über die Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes, über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten und der Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern (Nationalrat, Landtage), über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet weiters bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung oder einer Landesregierung über die Zuständigkeit des Rechnungshofs. Er erkennt ferner über vermögensrechtliche Ansprüche gegen Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind, über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem Grundrecht verletzt zu sein behauptet, über die Anklage, mit der die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane geltend gemacht wird, und anderes. Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, 12 weiteren Mitgliedern und 6 Ersatzmitgliedern, die vom Bundespräsidenten ernannt werden und in ihrer Tätigkeit unabhängig, unabsetzbar und unversetzbar sind. Sie dürfen weder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, dem Nationalrat, Bundesrat oder sonst einem allgemeinen Vertretungskörper angehören, noch Angestellte oder sonstige Funktionäre einer politischen Partei sein (Inkompatibilität).

Der Verfassungsgerichtshof wurde 1919 durch Zusammenlegung der Kompetenzen des Reichsgerichtshofs (Verfassungsschutz, Ansprüche der Kronländer gegen das Reich und umgekehrt, Zuständigkeitsfragen) und des Staatsgerichtshofs (Ministeranklagen) geschaffen; er wurde 1934 aufgehoben (Zuweisung einiger seiner Agenden an den Bundesgerichtshof) und 1945 wiedererrichtet; seine Organisation und das Verfahren sind durch das Verfassungsgerichtshofgesetz geregelt.


Literatur: F. Ermacora, Der Verfassungsgerichtshof, 1956; Verfassungsgerichtshof (Hg.), Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts in Österreich, 1983.


 
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