TU Graz

Hinweis:

Das ist ein alter - nicht mehr gewarteter - Artikel des AEIOU.

Im Austria-Forum finden Sie eine aktuelle Version dieses Artikels im neuen AEIOU.

https://austria-forum.org Impressum

bm:bwk
Österreich Lexikon
Österreich Lexikon
home österreich-alben suchen annotieren english
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Nation - Natterer, Josef (15/25)
Nationalpolitische Erziehungsanstalten Nationalratspräsident

Nationalrat


Nationalrat, zentrales Gesetzgebungsorgan des Bundes (als Nachfolger des Abgeordnetenhauses). Vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für 4 Jahre (Gesetzgebungs- oder Legislaturperiode) gewählt. Vor Ablauf der Legislaturperiode ist die Auflösung durch Beschluss des Nationalrats oder durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung möglich. Sitz des Nationalrats ist Wien, die Sitzungen sind in der Regel öffentlich, es sei denn, der Nationalrat beschließt anderes. - Die Wahl wird in der Bundesverfassung und in der Nationalrats-Wahlordnung geregelt. Aktives Wahlrecht haben Männer und Frauen, die am Stichtag österreichische Staatsbürger sind, vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (in Folge bestimmter gerichtlicher Verurteilung). Die Wahlberechtigten sind auf Grundlage der Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis aufzunehmen. Wählbar (passives Wahlrecht) sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben (Ausschließungsgründe wie beim aktiven Wahlrecht). Das Bundesgebiet ist in räumlich geschlossene Wahlkreise (9 Landeswahlkreise entsprechend den Bundesländern) geteilt, die sich in 43 Regionalwahlkreise gliedern. Die Zahl der Mandate in den einzelnen Wahlkreisen richtet sich nach der Bürgerzahl (Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der letzten Volkszählung im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz haben, vermehrt um die im Ausland wohnenden Staatsbürger, die am Zähltag in der Wählerevidenz im Bereich des Wahlkreises aufscheinen). Das Verfahren, um die Mandatsverteilung auf die wahlwerbenden Parteien zu ermitteln, gliedert sich in 3 Teile (Wahlrecht).

Organe des Nationalrats sind neben dem so genannten Plenum der Nationalratspräsident, der Schriftführer und die Ordner, der Hauptausschuss und sein ständiger Unterausschuss, sonstige Ausschüsse und Klubs.

Stellung der Mitglieder: Die Zahl der Mitglieder des Nationalrats beträgt 183; die Rechtsstellung beginnt am Tag des Zusammentritts des neuen Nationalrat und endet durch Auflösung des Nationalrats oder durch Erklärung des Mandatsverlusts bzw. der Ungültigkeit der Wahl durch den Verfassungsgerichtshof sowie durch Tod oder Verzicht. Die Stellung der Mitglieder des Nationalrats ist besonders durch das so genannte freie Mandat (sie sind in Ausübung ihres Berufs an keinen Auftrag gebunden; der so genannte Klubzwang ist keine rechtliche Bindung), durch Immunität und Inkompatibilität gekennzeichnet.

Kompetenzen des Nationalrats: Die wichtigste Aufgabe des Nationalrats ist die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Bundesgesetzgebung (in der Regel gemeinsam mit dem Bundesrat und unter Mitwirkung des Bundespräsidenten und des Bundeskanzlers). Für die Gesetzesbeschlüsse sind verschiedene Quoren (Anwesenheits- und Abstimmungsquoren) vorgesehen. Mit der Rechtserzeugung durch vom Volk gewählte Vertreter wird das demokratische Prinzip verwirklicht. Weitere Kompetenzen des Nationalrats sind die Mitwirkung an der Vollziehung sowie deren Kontrolle. Die rechtliche Kontrolle umfasst die Anklage gegen Mitglieder der Bundesregierung bzw. deren Vertreter sowie den Präsidenten und Vizepräsidenten des Rechnungshofs bzw. deren Vertreter wegen schuldhafter Rechtsverletzung beim Verfassungsgerichtshof, weiters die Mitwirkung bei Erhebung der Anklage gegen den Bundespräsidenten. Unter die politische Kontrolle fallen das Interpellationsrecht, das Resolutionsrecht, das Enqueterecht und das Misstrauensvotum gegenüber der Bundesregierung; die finanzielle Kontrolle betrifft das Budgetgesetz, die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses sowie die Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs und der Volksanwaltschaft, die der Funktion nach auch Hilfsorgane des Nationalrats sind.


Verweise auf andere Alben:
Video-Album: Zweite Republik: Erste Wahl zum Nationalrat, 25. November 1945.

 
Hinweise zum Lexikon Abkürzungen im Lexikon
 
© Copyright Österreich-Lexikon

 

Suche nach hierher verweisenden Seiten
 
hilfe projekt aeiou des bm:bwk copyrights mail an die redaktion