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Wagner, Georg - Wailand, Georg (16/25)
Wahle, Richard Währing

Wahlrecht


Wahlrecht: Ab 1848 galt in Österreich das Zensuswahlrecht, bis 1873 wurden die Mitglieder des Abgeordnetenhauses über die Landtage, dann direkt nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt. In den 4 Kurien war eine Steuerleistung von mindestens 10 Gulden Voraussetzung, unter Ministerpräsident E. Taaffe wurde diese 1882 auf 5 Gulden herabgesetzt. Die Badenische Wahlreform von 1896 schuf eine allgemeine Wählerklasse, durch die auch die Sozialdemokraten in das Abgeordnetenhaus einzogen. 1907 wurde das allgemeine Wahlrecht für Männer, 1919 auch für Frauen eingeführt. Im Bundes-Verfassungsgesetz 1920 erfolgte der Übergang zum Verhältniswahlrecht. 1929, 1949, 1970 und 1992 wurde die Nationalratswahlordnung reformiert. Seit 1. 5. 1993 gilt die Nationalratswahlordnung 1992 (Bundesgesetzblatt 417 vom 10. 7. 1992).

Wählbar sind alle österreichischen Staatsbürger, die vom passiven Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind (1-jährige Freiheitsstrafe) und vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 19. Lebensjahr überschritten haben. Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom aktiven Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Die Wahlberechtigten sind an ihrem Hauptwohnsitz in einer (seit 1973) von den Gemeinden zu führenden Wählerevidenz einzutragen.

Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich dort aus, wo er in die Wählerevidenz eingetragen ist (Ausnahme bei Wahlkarten). Der Wahltag muss von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

Die Stimmabgabe hat jeder wahlberechtigte Staatsbürger persönlich und geheim durchzuführen. Sie erfolgt mit einem amtlichen Stimmzettel, der die Parteien, die von ihnen vorgeschlagenen Bewerber und einen Freiraum für allfällige Vorzugsstimmen enthalten muss. Für die Wahl ist das Bundesgebiet in 9 Landeswahlkreise eingeteilt, die sich mit den 9 Bundesländern decken. Die Landeswahlkreise werden in 43 Regionalwahlkreise unterteilt (Burgenland und Vorarlberg je 2, Salzburg 3, Kärnten 4, Oberösterreich und Tirol je 5, Niederösterreich und Wien je 7, Steiermark 8). Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung in Österreich den Hauptwohnsitz haben, vermehrt um die Zahl der im Ausland lebenden Staatsbürger, die in der Wählerevidenz eingetragen sind, ist durch die Zahl 183 zu teilen. Jeder Landeswahlkreis erhält so viele Mandate, wie die Verhältniszahl der Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Landeswahlkreis enthalten ist. Diese werden im gleichen Verhältnis auf die Regionalwahlkreise verteilt.

Zur Durchführung der Wahl sind die Wahlbehörden berufen. In jeder Gemeinde mit Ausnahme von Wien wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. Ihre Aufgaben sind die Bestimmung der Wahllokale und der Wahlzeit, die örtliche Leitung der Wahl und die Zählung der Stimmen. Größere Gemeinden können in Wahlsprengel unterteilt werden. Weiters wird in jedem politischen Bezirk, in jeder Stadt mit eigenem Statut, in Wien am Sitz eines jeden Magistratischen Bezirksamts eine Bezirkswahlbehörde, in jedem Bundesland eine Landeswahlbehörde und im Bundesministerium für Inneres die Bundeswahlbehörde errichtet. Die ausgezählten Stimmen (mit Vorzugsstimmen) sind von den Gemeinden über die Bezirke den Landeswahlbehörden zu übermitteln und von diesen an die Bundeswahlbehörde weiterzuleiten. Diese ermittelt die auf die einzelnen Parteien entfallenden Mandate.

Jede Partei erhält im 1. Ermittlungsverfahren so viele Mandate wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Regionalwahlkreis enthalten ist. Am 2. Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die im 1. Ermittlungsverfahren mindestens in einem Regionalwahlkreis ein Mandat erhalten oder im Bundesgebiet mindestens 4% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben. Im 2. Verfahren erhält jede Partei so viele Mandate wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Landeswahlkreis enthalten ist, abzüglich der im 1. Verfahren erzielten Mandate. Parteien, die einen Bundeswahlvorschlag eingebracht haben, nehmen am 3. Ermittlungsverfahren teil. Auf diese werden, abzüglich der im 1. und 2. Ermittlungsverfahren zugeteilten, die noch zu vergebenden Mandate verteilt. Das endgültige Ergebnis wird nach der Zuordnung der Wahlkartenwähler ermittelt.

Ebenfalls vom Bundesvolk wird mit Wahlbehörden gemäß der Nationalratswahlordnung der Bundespräsident gewählt. In einigen Bundesländern besteht Wahlpflicht. In den Ländern wird der Landtag von den Staatsbürgern, die im Land, in den Gemeinden der Gemeinderat von den Staatsbürgern und EU-Bürgern, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, gewählt. In einigen Bundesländern sind auch Inhaber von Zweitwohnsitzen wahlberechtigt.


Literatur: H. Neisser, M. Handstanger, R. Schick, Das Bundeswahlrecht, 21994; H. Fischer, M. Berger, R. Stein, Nationalratswahlordnung 1992, 1993.


Verweise auf andere Alben:
Video-Album: Zweite Republik: Erste Wahl zum Nationalrat, 25. November 1945.
Briefmarken-Album: Gleichbehandlung von Mann und Frau

 
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