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VolksanwaltschaftVolksanwaltschaft: In Anlehnung an die Ombudsmänner in den skandinavischen Ländern 1977 probeweise eingeführt, wurde die Volksanwaltschaft als Organ des Nationalrats 1981 im Bundes-Verfassungsgesetz verankert. Die 3 vom Nationalrat auf 6 Jahre bestellten, weisungsfreien Volksanwälte haben von Amts wegen oder auf Beschwerden der Bürger (auch Ausländer) Missständen in der Bundesverwaltung nachzugehen, wenn kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht. Die Wirksamkeit der Volksanwaltschaft ist begrenzt, da sie den zur Amtshilfe verpflichteten Behörden nur Empfehlungen ohne rechtlich bindende Wirkung geben kann. Die meisten Bundesländer haben entweder die (Bundes-)Volksanwaltschaft für zuständig erklärt oder eigene Volksanwaltschaften (Tirol, Vorarlberg) geschaffen. Literatur: F. Schönherr, Die Volksanwaltschaft, 1977. Verweise auf andere Alben:
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