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Verhältniswahlrecht - Verstaatlichung (25/25)
verstaatlichte Industrie Verhältniswahlrecht - Verstaatlichung

Verstaatlichung


Verstaatlichung, Überführung privater Unternehmen in eine staatliche Gemeinwirtschaft, entsprechend den ökonomischen Forderungen des Sozialismus. Ab 1918 ein ernstes Anliegen der österreichischen Sozialdemokraten, die zwar keine völlige Sozialisierung wie in der Sowjetunion, aber doch eine Übernahme aller Produktionszweige mit Schlüsselstellung in der Wirtschaft unter die Kontrolle des Staats wollten. So bestand nach dem Ende des 1. Weltkriegs im Parlament eine Staatskommission für Sozialisierung unter Vorsitz von O. Bauer, dann von W. Ellenbogen, deren Tätigkeit aber nach den Nationalratswahlen 1920 im Sande verlief, weil nun die Christlichsozialen die stärkste Fraktion darstellten. Nach dem 2. Weltkrieg kam es zur Verstaatlichung, und zwar im Einvernehmen mit der bürgerlichen Partei, um die nach dem Beschluss der Potsdamer Konferenz vom 1. 8. 1945 von den Alliierten beschlagnahmten Unternehmungen und Betriebe übernehmen zu können (was nur für die Bereiche der 3 westlichen Alliierten, nicht aber den der Sowjetunion gelang).

Die Verstaatlichung erfolgte in Österreich durch das 1. (Bundesgesetzblatt Nummer 168, 26. 7. 1946) und das 2. Verstaatlichungsgesetz (Bundesgesetzblatt Nummer 81, 26. 3. 1947). Vom 1. Verstaatlichungsgesetz waren die 3 größten österreichischen Aktienbanken (Creditanstalt-Bankverein, Länderbank sowie Österreichisches Credit-Institut), weiters zahlreiche große Betriebe in den Bereichen Bergbau (Kohle, Eisenerz, Kupfer, Blei und andere), Eisen- und Stahlindustrie, NE-Metallindustrie, Maschinen-, Anlagen- und Schiffbau sowie Chemie- und Erdölindustrie betroffen. Mit dem 2. Verstaatlichungsgesetz ging ein Großteil der Elektrizitätswerke in das Eigentum der Länder über, Großkraftwerke wurden Sondergesellschaften mit Mehrheit des Bundes unterstellt (Österreichische Elektrizitätswirtschaft AG, Verbundgesellschaft). In Österreich war mit der Verstaatlichung lediglich die Übernahme der Anteilsrechte durch die öffentliche Hand verbunden, wobei die Rechtskonstruktion der Firmen beibehalten wurde und die früheren Eigentümer eine Entschädigung erhielten, wenn nicht die Übernahme ehemals deutschen Eigentums eine entschädigungslose Enteignung vorsah. Erst nachträglich konnte die Verstaatlichung für die Betriebe der USIA wirksam werden, die 1946-55 unter sowjetischer Verwaltung standen. Der verstaatlichten Industrie kam in Österreich jahrzehntelang zentrale wirtschaftliche Bedeutung zu, bis ihre defizitäre Entwicklung in den 70er und 80er Jahren die weitgehende Privatisierung notwendig machte.


 
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