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Schlechta von Wssehrd, Ottokar Freiherr - Schlögl, Friedrich (15/25)
Schletterer Schlederer, Schletter, Jakob Christoph Schlick, Kaspar

Schlichtungsstellen


Schlichtungsstellen: Nach § 39 Mietrechtsgesetz können in Gemeinden Schlichtungsstellen eingerichtet werden, die in bestimmten Fällen, wie Anerkennung als Hauptmieter, Angemessenheit bzw. Erhöhung des Mietzinses, Wohnungstausch usw., vor gerichtlichen Verfahren angerufen werden müssen. Schlichtungsstellen gibt es auch nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).


 
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