TU-Graz

ACHTUNG:
Sie sind jetzt in der "alten" (nicht mehr gewarteten Version) des AEIOU.
Die gewartete Version findet sich unter:

Austria-Forum
www.austria-forum.org


Starten Sie eine Suche nach dieser Seite im neuen AEIOU
durch einen Klick hier

bm:bwk
Österreich Lexikon
Österreich Lexikon
home österreich-alben suchen annotieren english
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Naarn - Naßfeld Sonnenalpe (19/25)
Nahrungs- und Genussmittelindustrie Napoleonische Kriege

Namensrecht


Namensrecht, gesetzliche Regelung der Führung eines Namens. Der Familienname wird mit der Geburt erworben, eheliche Kinder erhalten den Namen der Eltern, sofern diese einen gemeinsamen Familiennamen haben, sonst den Familiennamen eines der beiden Elternteile. Uneheliche Kinder erhalten den Geburtsnamen der Mutter. Ehegatten führen denselben Familiennamen oder behalten ihre bisherigen Familiennamen. Der gemeinsame Familienname ist der Familienname eines der beiden Ehegatten, der vor der Eheschließung bestimmt wird. Der andere Ehegatte hat das Recht, seinen früheren Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs voran- oder nachzustellen. Ein Deckname (Pseudonym) wird durch Gebrauch erworben. Familienname und Deckname sind rechtlich geschützt. Adelsprädikate sind in Österreich seit 1919 abgeschafft. Namensänderungen bedürfen der vorherigen bescheidmäßigen Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird.


 
Hinweise zum Lexikon Abkürzungen im Lexikon
 
© Copyright Österreich-Lexikon

 

Suche nach hierher verweisenden Seiten
 
hilfe projekt aeiou des bm:bwk copyrights mail an die redaktion