TU Graz

Hinweis:

Das ist ein alter - nicht mehr gewarteter - Artikel des AEIOU.

Im Austria-Forum finden Sie eine aktuelle Version dieses Artikels im neuen AEIOU.

https://austria-forum.org Impressum

bm:bwk
Österreich Lexikon
Österreich Lexikon
home österreich-alben suchen annotieren english
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Kirchberg am Walde - Kitzbühel (9/25)
Kirchdorf in Tirol Kirchenmusik

Kirchenbeitrag


Kirchenbeitrag: Die Einhebung des Kirchenbeitrags erfolgt zur Deckung des kirchlichen Sach- und Personalbedarfs. Über 80 % der Einnahmen der katholischen Kirche in Österreich stammen aus dem Kirchenbeitrag. Bis 1939 besoldete der Staat die katholischen Geistlichen vorwiegend aus den Erträgnissen des Religionsfonds und aus staatlichen Zuschüssen (Kongrua-Gesetze). Mit der Einführung des Kirchenbeitragsgesetzes 1939 für katholische, evangelische und altkatholische Kirche wurden den Kirchen nahezu alle Leistungen der öffentlichen Hand entzogen. Die 2. Republik übernahm 1945 das Kirchenbeitragsgesetz von 1939. Beitragspflichtig sind alle volljährigen Mitglieder der betreffenden Kirchen. Die Regelung der Kirchenbeiträge erfolgt durch die von den Kirchen erlassenen Beitragsordnungen. Ausstehende Beiträge können ähnlich wie Vereinsbeiträge vor dem Zivilgericht eingeklagt und durch den Gerichtsvollzieher eingetrieben werden.


Literatur: H. Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht, 1992; H. Heimerl, Handbuch des kirchlichen Vermögensrechtes, 1993.


 
Hinweise zum Lexikon Abkürzungen im Lexikon
 
© Copyright Österreich-Lexikon

 

Suche nach hierher verweisenden Seiten
 
hilfe projekt aeiou des bm:bwk copyrights mail an die redaktion