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Kammel, Willibald - Kanisfluh (10/25)
Kammern der gewerblichen Wirtschaft Kammeroper

Kammern für Arbeiter und Angestellte


Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern), öffentlich-rechtliche Interessenvertretung aller Arbeitnehmer, (ausgenommen hoheitlich tätige Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften und land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer). Auch die zuvor als Arbeitnehmer beschäftigten Arbeitslosen gehören zeitlich befristet den Kammern für Arbeiter und Angestellte an. Die Arbeiterkammern wurden 1920 geschaffen und stellen weltweit eine österreichische Besonderheit dar. 1945 wurden sie neu errichtet, wobei in Wien und Burgenland auch die land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer der Gutsbetriebe eingegliedert wurden. Derzeit (1994) beruhen die Kammern für Arbeiter und Angestellte auf dem Arbeiterkammergesetz 1992.

In jedem der 9 Bundesländer besteht eine Arbeiterkammer; diese 9 Arbeiterkammern bilden die Bundesarbeitskammer, die für ganz Österreich zuständig ist. In Durchführung ihrer Aufgaben geben diese insbesonders Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen ab. Sie erstatten Vorschläge an die Verwaltungsbehörden, entsenden Vertreter in Körperschaften und sonstige Einrichtungen (zum Beispiel Sozialversicherungsträger) und wirken bei allen Maßnahmen mit, die das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Hebung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Arbeitnehmer und ihrer Familien beitragen. Die Kammern für Arbeiter und Angestellte sind berechtigt, die Besichtigung von Arbeitsstätten bei den Arbeitsinspektoraten zu beantragen und Lehrlings- und Jugendschutzstellen einzurichten. Im Lehrlingswesen haben sie eine Reihe wichtiger Befugnisse. Die Kammern für Arbeiter und Angestellte arbeiten mit den Gewerkschaften und den Betriebsräten zusammen. Seit 1992 haben Mitglieder Anspruch auf Rechtsschutz in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten.

Die Organe der Kammern für Arbeiter und Angestellte sind: Vollversammlung, Vorstand, Präsidium, Präsident, Ausschüsse, Fachausschüsse und Kontrollausschuss.

Für die jeweils 5-jährige Funktionsperiode wird die Vollversammlung von den Arbeitnehmern (österreichische Staatsbürgerschaft nicht erforderlich) direkt gewählt. Die anderen Organe werden indirekt gewählt oder bestellt.

Organe der Bundesarbeitskammer: Hauptversammlung, Vorstand, Präsident. Letzterer wird von der Hauptversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Kammern für Arbeiter und Angestellte mit einfacher Mehrheit gewählt. Jede Arbeiterkammer hat ein Kammerbüro unter der Leitung eines Direktors. Das Büro der Arbeiterkammer Wien besorgt auch die Geschäfte der Bundesarbeitskammer.

Die Kammern für Arbeiter und Angestellte werden durch Umlagen finanziert, die von allen kammerzugehörigen Arbeitnehmern zu entrichten sind und durch den Dienstgeber einbehalten werden.


Literatur: H. Uhl, Geschichte der Steirischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der 1. Republik, 1991; E. Weissel, Die Arbeiterkammer, in: H. Dachs, Handbuch des politischen Systems Österreichs, 1992; Arbeiterkammerrecht, herausgegeben von der Bundesarbeitskammer, 1993; L. Ungerboeck, Zur Geschichte der Arbeiterkammern in Österreich 1848-1921, Diplomarbeit, Wien 1994.


Verweise auf andere Alben:
Briefmarken-Album: 75 Jahre Kammer für Arbeiter und Angestellte

 
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