TU Graz

Hinweis:

Das ist ein alter - nicht mehr gewarteter - Artikel des AEIOU.

Im Austria-Forum finden Sie eine aktuelle Version dieses Artikels im neuen AEIOU.

https://austria-forum.org Impressum

bm:bwk
Österreich Lexikon
Österreich Lexikon
home österreich-alben suchen annotieren english
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Berufung - Beutelbücher (7/25)
Bescheid Beschorner, Alexander Markus

Beschlagnahme


Beschlagnahme, vorläufige behördliche Verwahrung von Beweismitteln, gefährlichen Sachen (zum Beispiel Drogen) und Zuwendungen für die Begehung von Strafhandlungen. Das Beschlagnahmte wird nicht mehr zurückgegeben, wenn es dem Verfall oder der Einziehung unterliegt. Nach Urheberrecht beschlagnahmte Gegenstände, die für die unbefugte Benutzung, Verbreitung und Wiedergabe von Werken dienen, können vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.


 
Hinweise zum Lexikon Abkürzungen im Lexikon
 
© Copyright Österreich-Lexikon

 

Suche nach hierher verweisenden Seiten
 
hilfe projekt aeiou des bm:bwk copyrights mail an die redaktion