TU-Graz

ACHTUNG:
Sie sind jetzt in der "alten" (nicht mehr gewarteten Version) des AEIOU.
Die gewartete Version findet sich unter:

Austria-Forum
www.austria-forum.org


Starten Sie eine Suche nach dieser Seite im neuen AEIOU
durch einen Klick hier

bm:bwk
Österreich Lexikon
Österreich Lexikon
home österreich-alben suchen annotieren english
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Antoniolli, Walter - ARA (5/25)
Antonius von Padua, Heiliger Anzeigepflicht

Anwaltspflicht


Anwaltspflicht: Bei der Anwaltspflicht muss die Partei vor Gericht entweder unbedingt durch einen Anwalt vertreten sein (absolute Anwaltspflicht), oder es muss, wenn die Partei sich vertreten lassen will, ein Anwalt einschreiten (relative Anwaltspflicht). Sie besteht für das Rechtsmittelverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren vor den Landesgerichten und auch vor den Bezirksgerichten, wenn der Streitwert 30.000 Schilling übersteigt. Im Strafprozess herrscht Vertretungsfreiheit mit einigen Ausnahmen (vor dem Geschwornengericht, im Rechtsmittelverfahren usw.).


Literatur: W. A. Rechberger und D.-A. Simotta, Zivilprozeßrecht, 31986.


 
Hinweise zum Lexikon Abkürzungen im Lexikon
 
© Copyright Österreich-Lexikon

 

Suche nach hierher verweisenden Seiten
 
hilfe projekt aeiou des bm:bwk copyrights mail an die redaktion