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Anwaltspflicht
Anwaltspflicht: Bei der Anwaltspflicht muss die Partei vor Gericht entweder unbedingt durch einen Anwalt vertreten sein (absolute Anwaltspflicht), oder es muss, wenn die Partei sich vertreten lassen will, ein Anwalt einschreiten (relative Anwaltspflicht). Sie besteht für das Rechtsmittelverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren vor den Landesgerichten und auch vor den Bezirksgerichten, wenn der Streitwert 30.000 Schilling übersteigt. Im Strafprozess herrscht Vertretungsfreiheit mit einigen Ausnahmen (vor dem Geschwornengericht, im Rechtsmittelverfahren usw.).
Literatur: W. A. Rechberger und D.-A. Simotta, Zivilprozeßrecht, 31986.
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