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Anerbenrecht - Ankeruhr (13/25)
Angern an der March Angleichung

Angestellte


Angestellte, gemäß Angestelltengesetz 1921 unselbständig Werktätige im privaten Dienstverhältnis, die kaufmännische Dienste (Verkäufer, Kundenwerber und -berater, Buchhalter), höhere nichtkaufmännische Dienste (zum Beispiel technischer Direktor und Abteilungsleiter, Fahrlehrer, Orchestermusiker) oder Kanzleidienste ausführen. Angestelltenstellung kann statt Arbeiterstellung auch vertraglich vereinbart werden. Im öffentlichen Dienst Vertragsbedienstete im Unterschied zu Beamten.


 
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