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Bundesamtsgebäude - Bundes-Lehr- und Versuchsanstalten (23/25)
Bundeskonvikte Bundesländer-Versicherung

Bundesländer


Bundesländer: Die historische Entwicklung Österreichs ist durch die Ausbildung einzelner Territorien (Marken, Herzogtümer, Grafschaften) und deren Zusammenführung unter einem gemeinsamen Landesfürsten gekennzeichnet. Jedes dieser "Länder" entwickelte ein Landrecht und hatte seit dem Spätmittelalter verschieden zusammengesetzte Stände, die dem Fürsten "raten und helfen" und die Interessen der Landesbewohner vertreten sollten. Seit dem 17. Jahrhundert verloren diese im Rahmen des Absolutismus an Einfluss, bekannten sich aber durch Zustimmung zur Pragmatischen Sanktion zum Gesamtstaat. In diesem Rahmen erfolgte eine verfassungsmäßige Anpassung an die jeweilige Situation seit 1848 (Oktoberdiplom 1860, Februarpatent 1861) mit Landtagen, begrenztem Gesetzgebungsrecht und autonomer Verwaltung. Parallel dazu kam es zur Ausgestaltung einer landesfürstlichen Verwaltung (Gubernien, Ländergruppen mit Statthaltern, Kronländer). Diese Zweigleisigkeit führte während der Monarchie öfters zu Konflikten, zumal den Landtagen 1873 die Entsendung der Abgeordneten in den Reichsrat entzogen wurde. Die Provisorische Nationalversammlung hat am 30. 10. 1918 in einem revolutionären Akt den neuen Staat geschaffen. Die Länder konstituierten sich ebenfalls zu staatsartigen Gebilden und beanspruchten eine eigene Gesetzgebung. Die von den Ländern abgegebene feierliche Beitrittserklärung zur neu geschaffenen Republik nahm die Provisorische Nationalversammlung am 12. 11. 1918 zur Kenntnis und verankerte sie zunächst im Gesetz vom 14. 11. 1918. Auf den Länderkonferenzen in Linz und Salzburg wurde die Bundesverfassung von 1920 ausgearbeitet, die den föderalistischen, autonomen Charakter der Bundesländer weitgehend berücksichtigte und die Republik als Bundesstaat einrichtete. Problematisch wurde der bundesstaatliche Charakter Österreichs durch die autoritäre Verfassung von 1934, als aus der "Republik" der "Bundesstaat Österreich" wurde. Zur Zeit des Anschlusses unterstanden die österreichischen Bundesländer als "Reichsgaue" unmittelbar den Zentralbehörden in Berlin (1939/40-45). Mit der Wiederherstellung der Republik 1945 erhielten die Bundesländer wieder ihre alten Rechte.

Artikel 2 Bundes-Verfassungsgesetz lautet: "Österreich ist ein Bundesstaat. Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien." Das Bundesstaatsprinzip findet darin seinen Ausdruck, dass den Bundesländern eigene Kompetenzen in der Gesetzgebung (durch die Landtage) und Verwaltung (unter der Landesregierung als oberstes Organ) zukommen und sie durch den Bundesrat Anteil an der Gesetzgebung des Bundes haben. Die Zahl der Landes- und der Bundesräte richtet sich nach der Größe der einzelnen Länder. Neben der einheitlichen Staatsbürgerschaft bestehen Landesbürgerschaften für all jene, die in einem Land einen ordentlichen Wohnsitz haben.

Die Länder dürfen eigene Landesverfassungen erlassen, die jedoch die Bundesverfassung nicht berühren dürfen (relative Landesverfassungsautonomie); der Verfassungsgerichtshof kann Vorschriften der Landesverfassungen wegen Widerspruchs zum Bundesverfassungsrecht aufheben. Während die Bundesverfassung die Gerichtsbarkeit ausschließlich dem Bund überträgt, teilt sie die Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und zur Verwaltung zwischen Bund und Ländern auf. In Streitfällen über die Kompetenzverteilung entscheidet der Verfassungsgerichtshof.

Angelegenheiten, die durch die Bundesverfassung nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind, fallen in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder (selbständiger Wirkungsbereich). Da die Bundesverfassung jedoch die wesentlichsten Kompetenzen zur Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zuweist, fallen nicht viele Zuständigkeiten in den selbständigen Wirkungsbereich der Bundesländer, wie zum Beispiel die örtliche Sicherheitspolizei, Gemeindeangelegenheiten, Bauwesen, Feuerpolizei, Landeskulturangelegenheiten (Theater, Kino), Jagd- und Fischereirecht, Feld-, Tier- und Naturschutz, Sport- und Fremdenverkehrsangelegenheiten sowie das Dienstrecht der Landes- und Gemeindeangestellten. In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs können die Länder Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen. Darüber hinaus weist die Bundesverfassung einige Materien hinsichtlich der Grundsatzgesetzgebung dem Bund, hinsichtlich der Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung den Bundesländern zu (zum Beispiel Armenwesen, Jugendfürsorge, Heil- und Pflegeanstalten, Elektrizitätswesen, Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz betreffend die Land- und Forstwirtschaft); andere sind in Gesetzgebung Bundessache, in der Vollziehung jedoch Landessache (zum Beispiel Staatsbürgerschaft, Straßenpolizei, berufliche Vertretungen mit Ausnahme jener, die durch den Bund zu regeln sind). Die Bundesgesetzgebung regelt aufgrund bundesverfassungsrechtlicher Ermächtigung die Verteilung der Besteuerungsrechte und der Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern.

Durch diese Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern bleibt deren Stellung als Träger von Privatrechten unberührt, sie können also wie jeder Staatsbürger am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilnehmen (zum Beispiel durch Beteiligung an Unternehmen oder die Vergabe von Förderungen). Bund und Länder sowie die Länder untereinander können über die Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereichs Vereinbarungen abschließen.

Gesetzgebungsorgane der Bundesländer sind die Landtage, die nach dem Einkammernsystem eingerichtet sind. Oberstes Verwaltungsorgan der Bundesländer sind die Landesregierungen, deren Mitglieder ebenso wie ihr Vorsitzender, der Landeshauptmann, vom Landtag gewählt werden und diesem verantwortlich sind. An der Spitze des Bundeslands steht der Landeshauptmann, er vertritt das Bundesland.

Wien hat insofern eine Sonderstellung, als es nach der Bundesverfassung zwar primär Stadtgemeinde, aber gleichzeitig auch Bundesland ist. Die Organe der Stadt Wien haben demnach eine Doppelfunktion inne: der Gemeinderat ist zugleich Landtag, der Stadtsenat ist Landesregierung, der Bürgermeister ist Landeshauptmann. Behördenorganisation, Bevölkerung.


Literatur: F. Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, 1967.


 
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