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LandesverfassungenLandesverfassungen: Die Bundesländer besitzen eigene Landesverfassungen, welche "die Bundesverfassung nicht berühren" dürfen (Artikel 99 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz). Zur Beschlussfassung betreffend die Landesverfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtags und eine Mehrheit von mindestens 2 Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bundesländer. Literatur: F. Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, 21988.
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