TU Graz

Hinweis:

Das ist ein alter - nicht mehr gewarteter - Artikel des AEIOU.

Im Austria-Forum finden Sie eine aktuelle Version dieses Artikels im neuen AEIOU.

https://austria-forum.org Impressum

bm:bwk
Österreich Lexikon
Österreich Lexikon
home österreich-alben suchen annotieren english
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Weber, Wilhelm - Weidinger, Josef "Joschi" (17/25)
Wehrkirchen Wehrtürme

Wehrpflicht


Wehrpflicht: Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sind wehrpflichtig. Alle Wehrpflichtigen müssen bei Stellungskommissionen ihre geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der Wehrpflicht feststellen lassen. Von der Stellungspflicht befreit sind Priester, Ordenspersonen sowie Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören. Stellungspflichtige, die sich ständig im Ausland aufhalten, haben durch Meldung bei der österreichischen Vertretungsbehörde ihrer Stellungspflicht Genüge zu tun. Wehrpflichtige, die unter Berufung auf ihr religiöses Bekenntnis oder aus Gewissensgründen die Anwendung von Waffengewalt ablehnen, können seit 1975 auf Antrag Zivildienst leisten.

Der ordentliche Präsenzdienst wird mit der Waffe geleistet und dauert im allgemeinen 8 Monate. Dazu sind alle Wehrpflichtigen berufen, die das 36. Lebensjahr noch nicht erreicht und noch keinen Wehrdienst geleistet haben. Bei besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen kann auf Antrag eine Befreiung von der Leistung des ordentlichen Präsenzdiensts bewilligt werden. Hochschulstudenten sowie Schülern einer höheren Lehranstalt kann ein Aufschub bewilligt werden. Die Wehrpflichtigen der Reserve haben an Truppenübungen teilzunehmen. Während der Ableistung des Präsenzdiensts bleibt der Arbeitsplatz gesichert. Der Bezug von Familienunterhalt und Mietzinsbeihilfe ist durch entsprechende Gesetzesbestimmungen gewährleistet. Die Umgehung der Wehrpflicht sowie die vorsätzliche Nichtbefolgung der Einberufung zum Präsenzdienst werden als Vergehen bzw. Übertretung bestraft. Bundesheer.


 
Hinweise zum Lexikon Abkürzungen im Lexikon
 
© Copyright Österreich-Lexikon

 

Suche nach hierher verweisenden Seiten
 
hilfe projekt aeiou des bm:bwk copyrights mail an die redaktion