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Thun-Hohenstein, Johann Ernst Graf - Tierseuchen (24/25)
Tiergarten Hellbrunn Tierseuchen

Tierschutz


Tierschutz: Das Tier wird nach österreichischem Recht als Sache betrachtet, seine Beschädigung oder Tötung wider den Willen des Eigentümers gilt als Sachbeschädigung. Das Tier als Lebewesen berücksichtigen die verschiedenen Landestierschutzgesetze, die die Misshandlung und Überanstrengung von Tieren sowie bestimmte Verwendungs- und Behandlungsmethoden verbieten und mit Verwaltungsstrafen bedrohen; humane Schlachtung wird vorgeschrieben. 1992 trat Österreich der Europakonvention zum Schutz der Tiere in landwirtschaftlicher Tierhaltung bei. Die Konvention hat die Schaffung eines einheitlichen Mindeststandards für die landwirtschaftliche Tierhaltung (besonders für die Intensivhaltung) zum Ziel bzw. verpflichtet zur artgerechten und den jeweiligen Bedürfnissen des Tiers angepassten Haltung. Die Umsetzung erfolgt in den Landestierschutzgesetzen.

Die Jagd- und Fischereigesetzgebung ist Landessache und bestimmt die Tiere, die gejagt bzw. gefischt werden dürfen, die erlaubten Jagd- bzw. Fangmethoden und die Schonzeiten. Schon im 18. und 19. Jahrhundert gab es so genannte Jagd- und Wildschützenordnungen mit Tierschutzvorschriften. Das erste österreichische Vogelschutzgesetz wurde 1868 in der Steiermark erlassen (in Galizien bereits 1854), andere österreichische Länder folgten (Niederösterreich 1889). Der gesetzliche Schutz einzelner Tierarten setzte erst nach 1918 ein und ist in den einzelnen Naturschutzgesetzen festgelegt. Zu den geschützten Tierarten in Österreich zählen alle einheimischen Fledermausarten, die meisten Greifvögel sowie sämtliche Amphibien und Reptilien.


 
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