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Musil, Alois - Mystik (15/20)
Mutters Muttertag

Mutterschutz


Mutterschutz: Im Rahmen des arbeitsrechtlichen Schutzes für Frauen ist das Mutterschutzgesetz (MSchG) von zentraler Bedeutung; es gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Heimarbeiterinnen in privatrechtlichen Dienstverhältnissen; ausgenommen sind Arbeiternehmerinnen der Land- und Forstwirtschaft und nicht in Betrieben beschäftigte Arbeitnehmerinnen von Ländern und Gemeinden, für die vergleichbare Regelungen existieren. Das familienpolitische Ziel ist der Schutz der Gesundheit während und nach der Schwangerschaft sowie die Möglichkeit der Betreuung des Neugeborenen durch die Mutter. Daher dürfen werdende Mütter in der Schwangerschaft sowie stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen oder anderen Arbeiten beschäftigt werden, die eine gesundheitliche Gefährdung für sie oder das Kind darstellen können (§§ 4 und 4a), ohne dass sie daraus einen Entgeltverlust erleiden; auch ein Verbot der Nachtarbeit (§ 6), der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 7) und der Leistung von Überstunden (§ 8) ist normiert. In den letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (§ 3) und bis zum Ablauf von 8 Wochen (bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten 12 Wochen) nach der Entbindung (§ 5) dürfen Frauen überhaupt nicht beschäftigt werden; in dieser Zeit besteht in der Regel kein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, sondern ein Anspruch auf Wochengeld gegenüber der Krankenversicherung. Nach dem Ende dieser so genannten Schutzfrist besteht die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ohne Bezüge (Karenz) maximal bis zum 2. Geburtstag des Kindes ruhen zu lassen oder eine Teilzeitbeschäftigung maximal bis zum 4. Geburtstag des Kindes einzugehen. Seit 1990 können die Eltern entscheiden, ob diese Rechte ganz oder teilweise auch vom Vater des Kindes in Anspruch genommen werden. Seit 1. 1. 2000 können 3 Monate der Karenz aufgeschoben und bis zum 7. Geburtstag des Kindes verbraucht werden. Während der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung können Transferleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beansprucht werden (Karenzgeld bzw. Teilzeitbeihilfe).


Literatur: M. Knöfler, Mutterschutzgesetz, 132000; T. Tomandl, Arbeitsrecht 2, 41999.


 
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