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Lanc, Erwin - Landesordnungen (18/25)
Landesgesetz Landeshymnen

Landeshauptmann


Landeshauptmann, ab dem 13. Jahrhundert dem Landesfürsten verantwortlicher Funktionär, erstmals 1236 "vicarius" oder "capitaneus" genannt, zunächst für militärische Aufgaben zuständig, dann Verwalter des Kammerguts, führte den Vorsitz in der Versammlung der Stände und im Adelsgericht. Der Landeshauptmann hatte eine Doppelstellung, indem er sowohl dem Fürsten als auch den Ständen, aus deren Reihen er kam, zu Treue und Gehorsam verpflichtet war. In Niederösterreich hieß er Landmarschall.

Heute ist der Landeshauptmann Vorsitzender der Landesregierung (in Wien gleichzeitig Bürgermeister) und Träger der mittelbaren Bundesverwaltung. Er wird vom Landtag gewählt und vom Bundespräsidenten auf die Bundesverfassung angelobt. Der Landeshauptmann nimmt besonders folgende Aufgaben wahr: Vertretung des Landes, Weiterleitung der Gesetzesbeschlüsse des Landtags an die Bundesregierung, Kundmachung dieser Gesetzesbeschlüsse im Landesgesetzblatt, Angelobung der Mitglieder der Landesregierung. Als Mitglied der Landesregierung ist der Landeshauptmann überdies mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Landes betraut. In dieser Hinsicht ist er dem Landtag als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung der Bundesregierung verantwortlich. Der Landeshauptmann wird durch ein von der Landesregierung bestimmtes Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmannstellvertreter, in Vorarlberg Landesstatthalter) vertreten.


Literatur: W. Pesendorfer, Der Landeshauptmann, 1986; K. Weber, Die mittelbare Bundesverwaltung, 1987; G. R. Burkert, Die Landeshauptmänner der österreichischen Erbländer vom Beginn der Reformation bis zum Generallandtag von Augsburg, Festschrift H. J. Metzler-Andelberg, 1988.


 
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