TU Graz

Hinweis:

Das ist ein alter - nicht mehr gewarteter - Artikel des AEIOU.

Im Austria-Forum finden Sie eine aktuelle Version dieses Artikels im neuen AEIOU.

https://austria-forum.org Impressum

bm:bwk
Österreich Lexikon
Österreich Lexikon
home österreich-alben suchen annotieren english
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Gessner, Adrienne eigentlich A. Geiringer - Gewerbe und Handwerk (22/25)
Gewerbepark Gewerbeschulen

Gewerberecht


Gewerberecht: Zentrales Gesetz für die Ausübung selbständiger gewerblicher Erwerbstätigkeiten in Österreich ist die Gewerbeordnung 1994 (GewO). Manche Branchen, wie Banken und Versicherungen, unterliegen Sondergesetzen. Zum Gewerberecht zählen auch das Öffnungszeiten- und das Berufsausbildungsgesetz.

Für Handwerke, gebundene Gewerbe und Teilgewerbe, nicht aber für freie Gewerbe, ist ein Befähigungsnachweis erforderlich (zum Beispiel Meisterprüfung, Befähigungsprüfung, Lehrabschlussprüfung plus Praxiszeiten). Mit Ausnahme einiger bewilligungspflichtiger Gewerbe (zum Beispiel Waffengewerbe) dürfen Gewerbe bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen aufgrund einer Anmeldung bei der Behörde ausgeübt werden. Zum Schutz von Kunden, Arbeitnehmern, Jugendlichen und der Umwelt enthält die Gewerbeordnung vielfältige Ausübungsvorschriften. Betriebsanlagen sind meist genehmigungspflichtig.


Literatur: W. Kinscher und R. Sedlak, Die Gewerbeordnung, 61996.


 
Hinweise zum Lexikon Abkürzungen im Lexikon
 
© Copyright Österreich-Lexikon

 

Suche nach hierher verweisenden Seiten
 
hilfe projekt aeiou des bm:bwk copyrights mail an die redaktion