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Falkenhayn, Julius Graf von - Farbbuch (13/25)
Fallschirmsport Fälschung

Falschaussage


Falschaussage: Wer als Zeuge vor Gericht, einer Verwaltungs- oder Disziplinarbehörde oder einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss falsch aussagt, macht sich nach den §§ 288 und 289 Strafgesetzbuch strafbar. Falsche Parteienaussagen sind nur im Falle der Beeidung strafbar. Bei Aussagenotstand (Gefahr der Strafverfolgung, bedeutende Vermögensnachteile) ist eine Falschaussage straflos.


 
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