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Antoniolli, Walter - ARA (6/25)
Anwaltspflicht Anzengruber, Ludwig auch L. Gruber

Anzeigepflicht


Anzeigepflicht: 1) Nach § 84 der Strafprozessordnung haben Behörden oder öffentliche Dienststellen strafbare Handlungen, von denen sie Kenntnis erlangen und die ihren gesetzlichen Wirkungsbereich betreffen, der Staatsanwaltschaft oder der Sicherheitsbehörde anzuzeigen. Ausnahmen bestehen vor allem für Bewährungshelfer und Sozialarbeiter. Ärzte haben schwere Körperverletzungen oder Kindesmisshandlungen anzuzeigen.

2) In zahlreichen Fällen besteht gegenüber Verwaltungsbehörden Anzeigepflicht, zum Beispiel Geburts- und Todesfälle, Funde, Baumaßnahmen, öffentliche Veranstaltungen, bestimmte Krankheiten, Tierseuchen.


 
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