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Unverletzlichkeit des EigentumsUnverletzlichkeit des Eigentums, verfassungsgesetzlich gewährleistet durch Artikel 5 Staatsgrundgesetz 1867 und Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention (1958). Der Schutz kommt auch Ausländern zu. Enteignung.
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