TU Graz

Hinweis:

Das ist ein alter - nicht mehr gewarteter - Artikel des AEIOU.

Im Austria-Forum finden Sie eine aktuelle Version dieses Artikels im neuen AEIOU.

https://austria-forum.org Impressum

bm:bwk
Österreich Lexikon
Österreich Lexikon
home österreich-alben suchen annotieren english
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Natters - Neher, Caspar Rudolf Ludwig Kaspar (8/25)
Naturreservate Naturwissenschaften

Naturschutz


Naturschutz, in Österreich in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache; umfasst den Schutz 1) der Naturdenkmäler, 2) bestimmter wildwachsender Pflanzen (zum Beispiel Alpenpflanzen) und frei lebender Tiere, 3) abgegrenzter Naturgebiete als Naturschutzgebiete, 4) der Landschaft als bildhafter Gesamterscheinung der Natur (Landschaftsschutz). Vollnaturschutzgebiete sind abgegrenzte Gebiete von völliger oder weitgehender Ursprünglichkeit (Urwald, Ödland, Steppenreste, Moore und dergleichen); hier ist jeder Eingriff in die Natur untersagt. Teilnaturschutzgebiete sind Geländeflächen mit seltenen Pflanzen- oder Tierarten oder zahlreichen Naturdenkmälern. Landschaftsschutzgebiete sind in sich geschlossene Gegenden, die wegen ihrer landschaftlichen Schönheit dem Fremdenverkehr oder der Erholung dienen. Durch freiwilligen Zusammenschluss können bestimmte Erholungsgebiete zu Naturparks erklärt werden. Eine besondere Form sind die Nationalparks. Landesregierung und Bezirksverwaltungsbehörden haben ein allgemeinzugängliches Naturschutzbuch mit den unter Schutz gestellten Gebieten und Objekten zu führen. Neben dem amtlichen Naturschutz gibt es schon seit 1913 den vereinsmäßigen Naturschutz im Österreichischen Naturschutzbund.

Mit dem Reichsforstgesetz (1852) entstanden in Österreich erstmals Bestimmungen, die als Naturschutz bezeichnet werden können, nachdem es schon im Mittelalter verschiedene Schutzgebote (Forstbann, Bannwald) aus wirtschaftlichen Gründen gegeben hatte. 1860 folgten Regelungen für den Feldschutz bzw. Feldfrevel. 1886 erließ Salzburg ein Gesetz zum Schutz des Edelweiß; gleichartige Gesetze folgten in Tirol (1892), Steiermark (1898) und Vorarlberg (1904). Niederösterreich erließ 1905 ein ähnliches Alpenpflanzenschutzgesetz, 1924 das 1. Landesnaturschutzgesetz und das 1. Landeshöhlenschutzgesetz Österreichs. Es folgten 1924 Tirol, 1926 Burgenland, 1927 Oberösterreich, 1929 Salzburg, 1931 Kärnten, 1932 Vorarlberg und 1935 Wien. Das niederösterreichische Gesetz diente als Vorbild für das deutsche Naturschutzgesetz von 1935, 1938 in Österreich eingeführt. Nach 1945 gab es neue Landesgesetze (Niederösterreich, Steiermark und Tirol 1951, Kärnten 1953, Wien 1955, Oberösterreich und Salzburg 1956), die sich eng an den Bestimmungen des niederösterreichischen Naturschutzgesetzes orientierten. Danach können unter anderem Wälder auf Flugerdeböden, in hohen Berglagen und auf Abhängen zur Sicherung von Personen und Sachen und zum Schutz gegen Lawinen, Felsstürze, Steinschläge, Verkarstungen und dergleichen zu Bannwäldern erklärt werden. Gänzlich geschützte Pflanzen dürfen nicht von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet, übertragen, erworben, befördert oder feilgeboten werden. Dies bezieht sich auch auf die einzelnen Pflanzenteile. Der teilweise Schutz von Pflanzen beschränkt sich auf bestimmte Entwicklungsformen, Zeiten, Örtlichkeiten, Verwendungsarten oder Teile. Es ist verboten, die unterirdischen Teile dieser Pflanzenarten zu entfernen; das Pflücken der oberirdischen Teile ist für den persönlichen Bedarf gestattet. Gewisse Pflanzenarten dürfen nicht erwerbsmäßig gesammelt, gehandelt oder feilgeboten werden. Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sind die meisten Seen mit ihrer Uferzone, die Bereiche der Autobahnen und Bergstraßen, die Urwälder, Moore, Klammen, Steppen sowie die Grünzonen der Großstädte.


 
Hinweise zum Lexikon Abkürzungen im Lexikon
 
© Copyright Österreich-Lexikon

 

Suche nach hierher verweisenden Seiten
 
hilfe projekt aeiou des bm:bwk copyrights mail an die redaktion