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Josephinismus - Jugendgerichtsbarkeit (25/25)
Jugendfürsorge Josephinismus - Jugendgerichtsbarkeit

Jugendgerichtsbarkeit


Jugendgerichtsbarkeit: Für Jugendliche gilt vom Beginn der Strafmündigkeit bis zum Abschluss des 19. Lebensjahres ein Sonderstrafrecht (heute geregelt im Jugendgerichtsgesetz 1988).

Es bestehen Sondergerichte in Wien (Jugendgerichtshof), Graz und Linz. Das Strafverfahren ist an die Situation jugendlicher Beschuldigter angepasst, der Jugendgerichtsbarkeit steht eine breiteres Spektrum abgestufter Reaktionsformen zur Verfügung, um die im Einzelfall geeignetste Maßnahme zur Vorbeugung weiterer Straffälligkeit treffen zu können. Die Verhängung von unbedingten Strafen stellt das äußerste Mittel dar. Besonderheiten sind: 1) Strafverfolgungsverzicht mit oder ohne richterlicher Belehrung, 2) Verfahrenseinstellung nach erfolgreichem außergerichtlichen Tatausgleich, 3) die vorläufige Einstellung des Verfahrens für eine Probezeit oder unter Auflagen. Außerdem können familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen getroffen werden.

Grundsätzlich gilt die Halbierung des Höchstmaßes aller Strafdrohungen und der Entfall eines Mindestmaßes; die lebenslange Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen. Für den Jugendstrafvollzug (in Sonderanstalten oder -abteilungen) gelten eigene Vorschriften. Strafregisterauskünfte dürfen nur beschränkt erteilt werden; die Tilgungsfristen sind verkürzt. Besondere Bedeutung kommt der Bewährungshilfe und der Jugendgerichtshilfe zu. Diese mit Sozialarbeitern und Psychologen besetzte Einrichtung unterstützt die Gerichte, indem sie vor allem Erhebungen vornimmt.


Literatur: U. Jesionek und K. Held (Hg.), Jugendgerichtsgesetz 1988, 1989.


 
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