TU Graz

Hinweis:

Das ist ein alter - nicht mehr gewarteter - Artikel des AEIOU.

Im Austria-Forum finden Sie eine aktuelle Version dieses Artikels im neuen AEIOU.

https://austria-forum.org Impressum

bm:bwk
Österreich Lexikon
Österreich Lexikon
home österreich-alben suchen annotieren english
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Gerstmeyer auch Gerstmajer, Joseph - Gessmann, Albert (23/25)
Gesellschafts- und Wirtschaftsmuseum, Österreichisches Gesetzgebungsperiode

Gesetzgebung


Gesetzgebung ist von der Vollziehung (Rechtsprechung und Verwaltung) streng getrennt (Gewaltenteilung). Je nach Kompetenzverteilung werden die Gesetze vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat (Bundesgesetze) bzw. von den Landtagen (Landesgesetze) beschlossen. Der Gesetzgebungsweg ist durch die Bundesverfassung (bzw. Landesverfassungen) und die Geschäftsordnung der gesetzgebenden Körperschaften festgelegt.

In bestimmten Angelegenheiten (zum Beispiel Jugendfürsorge) steht dem Bund die Grundsatzgesetzgebung zu, das heißt, der Bund stellt lediglich Grundsätze auf, nach denen die Länder Ausführungsgesetze zu erlassen haben.

I. Bundesgesetze

1) Gesetzesvorschlag: als Initiativantrag von mindestens 5 Nationalräten, einem Ausschuss des Nationalrats, als Regierungsvorlage, als Antrag des Bundesrats oder als Volksbegehren. Praktisch gehen Gesetzesanträge von den Parteien aus. Gewisse Körperschaften (zum Beispiel Kammern) können Stellungnahmen abgeben.

2) Behandlung im Nationalrat: Bis zur endgültigen Beschlussfassung sind 3 Lesungen möglich. In der 1. Lesung erfolgt eine Besprechung der allgemeinen Grundsätze der Vorlage. In der Regel wird vom Präsident des Nationalrats die Vorlage an einen Ausschuss verwiesen. In der 2. Lesung wird der Gesetzesvorschlag in einer Generaldebatte (= allgemeine Beratung über die Vorlage als ganzer) und in einer Spezialdebatte (= Einzelberatung über Teile der Vorlage) behandelt. Wird der Gesetzesvorschlag nicht verworfen oder nochmals an den Ausschuss verwiesen, dann erfolgt die 3. Lesung. In dieser abschließenden Behandlung wird über die ganze Vorlage abgestimmt.

3) Mitwirkung des Bundesrats zwecks Wahrung der Länderinteressen: Jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrats ist dem Bundesrat vorzulegen, der innerhalb von 8 Wochen Einspruch erheben kann. Wird ein begründeter Einspruch erhoben, so kommt der Gesetzesbeschluss wieder an den Nationalrat. Dieser kann einen Beharrungsbeschluss fassen, wobei die Hälfte der Nationalräte anwesend sein muss.

4) Besondere Verfahren: Bei bestimmten Gesetzesbeschlüssen kann der Bundesrat keinen Einspruch erheben, zum Beispiel Verfügungen über Bundesvermögen, Auflösung des Nationalrats, Bundesfinanzgesetze. In gewissen Fällen haben der Bundesrat bzw. die Länder ein Zustimmungsrecht.

5) Die Beurkundung eines Gesetzesbeschlusses erfolgt durch die Unterschrift des Bundespräsidenten und die Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler.

6) Kundmachung: Der beurkundete Gesetzesbeschluss ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, tritt das Bundesgesetz nach Ablauf des Tages der Herausgabe des Bundesgesetzblatt in Kraft.

II. Landesgesetze

Vom Landtag eines Bundeslandes erlassene Gesetze entstehen ähnlich wie Bundesgesetze. Die Gesetzesbeschlüsse sind dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Nach der Begutachtung kann die Bundesregierung ihre Zustimmung erteilen (falls erforderlich) oder innerhalb von 8 Wochen einen Einspruch wegen Gefährdung von Bundesinteressen erheben. Gegen einen solchen Einspruch kann der Landtag einen Beharrungsbeschluss fassen. Zuletzt erfolgt die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt.


Literatur: R. W. und H. Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 71992.


 
Hinweise zum Lexikon Abkürzungen im Lexikon
 
© Copyright Österreich-Lexikon

 

Suche nach hierher verweisenden Seiten
 
hilfe projekt aeiou des bm:bwk copyrights mail an die redaktion