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Enzenberg, Arthur Graf - Erbschaftsteuer (24/25)
Erblande, Erbländer Erbschaftsteuer

Erbrecht


Erbrecht, im objektiven Sinn die Summe der Rechtsvorschriften, die den Übergang des Nachlasses eines Verstorbenen (Erblassers) auf andere Personen regeln; im subjektiven Sinn das Recht des Erben, einen Nachlass ganz oder zu bestimmten Teilen in Besitz zu nehmen. Hauptrechtsquelle des österreichischen Erbrechts ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 531-824).

Der Nachlass (Verlassenschaft) umfasst die vermögenswerten Rechte und Pflichten eines Erblassers. Der Erbe wird vom Erblasser durch Testament oder Erbvertrag bestimmt (gewillkürte Erbfolge), ist dies nicht geschehen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die Testierfreiheit ist durch das Recht auf den Pflichtteil beschränkt. Der berufene Erbe kommt nach einer gerichtlichen Verlassenschaftsabhandlung in den Besitz des Nachlasses. Er nimmt durch Erbserklärung die Erbschaft an oder lehnt sie ab. Bei unbedingter Erbserklärung übernimmt der Erbe die Erbschaft ohne Haftungsvorbehalt, bei bedingter Erbserklärung haftet der Erbe persönlich, aber nur bis zum Wert der Verlassenschaft. Der Erbe unterliegt mit der ihm zugefallenen Erbschaft der Erbschaftssteuer.


Literatur: H. Koziol und R. Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts Band 2, 91991.


 
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