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Teressa - Teuffenbach, Christoph (18/25)
Tesla, Nikola Tetmajer, Ludwig von

Testament


Testament, einseitige letztwillige Verfügung, die eine Erbeinsetzung enthält, Hauptrechtsquelle ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 552ff.). Für die Gültigkeit sind erforderlich: Testierfähigkeit (Sondergeschäftsfähigkeit, die Personen über 18 Jahren im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte zukommt), Testierabsicht, Freiheit von Willensmängeln, Möglichkeit und Erlaubtheit des Testamentsinhalts, Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Testamentsformen. Das österreichische Recht unterscheidet zwischen privatem und öffentlichem Testament. Privates Testament: eigenhändig (holograph) geschrieben und unterschrieben bzw. fremdhändig (allograph) mit Unterschrift des Erblassers und dreier Zeugen; mündliches Testament vor 3 Zeugen; private Notformen: Schiffstestament und Seuchentestament. Öffentliches Testament: vor Gericht oder Notar mündliches oder durch Übergabe einer Urkunde. Auch mündige Minderjährige können mündlich vor Gericht oder Notar testieren. Gemeinschaftliches Testament: besondere Testamentsform. Kann nur von Ehegatten oder Brautleuten unter Bedingung einer Verehelichung errichtet werden, 2 Erblasser setzen einander oder dritte Personen zu Erben ein. Für die Auslegung aller Testamentsformen gilt der Grundsatz "favor testamenti", das heißt, im Zweifel muss ein Testament so ausgelegt werden, dass es aufrecht bleibt.


Literatur: H. Koziol und R. Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band 2, 91991.


 
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