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Dienstnehmer - Dietrichstein, Karl Johann Fürst (1/25)
Dienstnehmer - Dietrichstein, Karl Johann Fürst Dienstnehmerhaftung

Dienstnehmer


Dienstnehmer: Person, die sich für gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet hat (§ 1151 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Zu den Dienstnehmern zählen Beamte, Arbeiter und Angestellte. Im öffentlichen Dienst wird auch der Begriff "Bediensteter" verwendet.


 
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