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BundespräsidentBundespräsident, das Staatsoberhaupt der Republik Österreich, neben Bundeskanzler, Vizekanzler und den Bundesministern oberstes Organ der Vollziehung. Das Amt des Bundespräsidenten wurde durch die Bundesverfassung vom 1. 10. 1920 geschaffen. Nach der Verfassungsnovelle von 1929 wird der Bundespräsident unmittelbar vom Volk gewählt und stellt somit ein politisches Gegengewicht zum Parlament dar (erstmals 1951). Wählbar ist jede Person, die zum Nationalrat wahlberechtigt ist und vor dem 1. 1. des Wahljahres das 35. Lebensjahr überschritten hat. Ausgenommen sind Mitglieder regierender oder ehemaliger regierender Häuser (insbesondere Habsburger). Gewählt ist der Kandidat, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht dies im 1. Wahlgang kein Kandidat, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten. Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung angelobt. Der Bundespräsident genießt weitgehende Immunität vor behördlicher Verfolgung. Er darf während seiner Amtstätigkeit keinen anderen Beruf ausüben und keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören. Die Amtsperiode des Bundespräsidenten dauert 6 Jahre. Eine einmalige unmittelbar anschließende Wiederwahl ist zulässig. Eine vorzeitige Absetzung ist nur aufgrund einer Volksabstimmung, eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs oder einer strafgerichtlichen Verurteilung (setzt die Aufhebung der Immunität voraus) möglich. Im Fall einer Verhinderung wird der Bundespräsident zunächst (für die Dauer von höchstens 20 Tagen) durch den Bundeskanzler vertreten, bei längerer Verhinderung gemeinsam durch die 3 Präsidenten des Nationalrats. Ist die Stelle dauernd erledigt, übt bis zur umgehend auszuschreibenden Wahl und der darauf folgenden Angelobung ebenfalls das Präsidium des Nationalrats die Funktion des Bundespräsidenten aus. Die Aufgaben des Bundespräsidenten sind in den Artikeln 60-68 der Bundesverfassung festgelegt. Die meisten Akte des Bundespräsidenten (so genannte "Entschließungen") bedürfen eines Vorschlags der Bundesregierung oder eines Bundesministers und überdies der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers. Insbesondere bei der Ernennung des Bundeskanzlers ist der Bundespräsident rechtlich frei, aber faktisch an die Mehrheitsverhältnisse im Nationalrat gebunden. Die wichtigsten Kompetenzen sind: Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, der Bundesminister und der Staatssekretäre; Angelobung der Landeshauptmänner; Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens von Bundesgesetzen; Einberufung und Auflösung des Nationalrats; Auflösung der Landtage; Oberbefehl über das Bundesheer; Vertretung der Republik nach außen, Abschluss von Staatsverträgen für Bund und Länder; Empfang und Beglaubigung der ausländischen diplomatischen Vertreter; Ernennung der Beamten des Bundes sowie der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs; Schaffung und Verleihung von Berufstiteln; Niederschlagung von Strafverfahren und Verfügung von Begnadigungen; Ehelicherklärung von Kindern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Bundespräsident Notverordnungen erlassen.
Literatur: M. Welan, Der Bundespräsident, 1992. Verweise auf andere Alben:
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