Hinweis: Das ist ein alter - nicht mehr gewarteter - Artikel des AEIOU. Im Austria-Forum finden Sie eine aktuelle Version dieses Artikels im neuen AEIOU.
BriefgeheimnisBriefgeheimnis, nach § 118 Strafgesetzbuch ist es Unbefugten bei Strafe verboten, verschlossene Briefe und andere Schriftstücke zu öffnen oder sie dem Empfänger vorzuenthalten.
|