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Breu, Niclas - Brixlegg (9/25)
Brezinka, Wolfgang Briefmarken

Briefgeheimnis


Briefgeheimnis, nach § 118 Strafgesetzbuch ist es Unbefugten bei Strafe verboten, verschlossene Briefe und andere Schriftstücke zu öffnen oder sie dem Empfänger vorzuenthalten.


 
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