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Berufung - Beutelbücher (13/25)
Béthouart, Marie Emile Betriebssport

Betriebsrat


Betriebsrat, kann in Betrieben, in denen mindestens 5 stimmberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, als Vertretungsorgan der Belegschaft gewählt werden. Ausgenommen sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen der Gebietskörperschaften, Post und Eisenbahnen, öffentliche Unterrichtsanstalten sowie private Haushalte. Arbeiter- und Angestelltenbetriebsräte werden in der Regel getrennt gewählt, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch gemeinsam. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder wächst mit der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ab vollendetem 18. Lebensjahr, ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, ausgenommen Heimarbeiter. Die Funktionsperiode des Betriebsrats beträgt 4 Jahre.

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen. Ziel dieser Interessenvertretung ist es, einen Interessenausgleich zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zu schaffen. Der Betriebsrat hat unter anderem die Aufgabe, die Einhaltung der die Arbeitnehmer im Betrieb betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen und Einsicht in diesbezügliche Akten zu nehmen; er wirkt an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen mit und schließt Betriebsvereinbarungen ab. Von personellen Maßnahmen ist er rechtzeitig zu unterrichten, Kündigungen, von denen der Betriebsrat nicht verständigt worden ist, sind unwirksam. Er wirkt bei Betriebsänderungen mit (zum Beispiel Sozialplan), ist im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften vertreten und kann in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern Einspruch gegen die Wirtschaftsführung erheben.

Die Betriebsratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, haben Anspruch auf die erforderliche Freizeit und Bildungsfreistellung und können während der Funktionsperiode außer in schwerwiegenden Fällen nicht gekündigt oder entlassen werden.


Literatur: W. Schwarz und G. Löschnigg, Arbeitsrecht 71999.


 
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