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Berufung - Beutelbücher (1/25)
Berufung - Beutelbücher Berwang

Berufung


Berufung, ordentliches Rechtsmittel gegen Strafurteile (1) und zivilrechtliche Urteile (2) sowie gegen Bescheide (3) im Verwaltungsverfahren. Sie hat prinzipiell aufschiebende Wirkung und muss eine Begründung enthalten.

1) Mit der Berufung kann im schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahren nur die Höhe der Strafe bekämpft werden ("Strafberufung"), im bezirksgerichtlichen und im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts hingegen auch Verfahrensfehler, die Nichtigkeit begründen, und die Schuldfrage überhaupt ("volle Berufung"). Die Berufung ist innerhalb von 3 Tagen ab Urteilsverkündung anzumelden und binnen 4 Wochen ab der Urteilszustellung schriftlich auszuführen. Über Berufungen entscheidet ein 3-Richter-Senat des übergeordneten Gerichtshofs endgültig.

2) Über die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile entscheidet ein Senat des übergeordneten Gerichts. Die Berufung ist 4 Wochen ab Urteilszustellung einzulegen.

3) Die übergeordnete Behörde entscheidet über die Berufung. Gegen erstinstanzliche Bescheide kann die Behörde 1. Instanz die Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Die Berufungsfrist beträgt 2 Wochen ab Bescheidzustellung.


 
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