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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, ASVGAllgemeines Sozialversicherungsgesetz, ASVG, 1955 (in Kraft getreten am 1. 1. 1956), regelt die Pflichtversicherung unselbständig Erwerbstätiger in Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie deren freiwillige Versicherungen (außer Unfallversicherung); 55 Novellen bis 1999 zur Anpassung an die aktuellen Verhältnisse. Eigene Sozialversicherungsgesetze bestehen für die Gewerblich-Selbständigen (GSVG), Bauern (BSVG), Beamten (B-KUVG) sowie Freiberufler und Notare (FSVG und NVG). Nach dem Versicherungsprinzip sind von Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, die in Prozentsätzen des Gehalts bemessen werden (Unfallversicherung nur Arbeitgeberbeitrag). Da die Beiträge nicht ausreichen, die Leistungen zu finanzieren, sind besonders in der Pensionsversicherung Staatszuschüsse notwendig. Im Krankheitsfall werden von der Krankenversicherung vor allem ärztliche Hilfe, Heilmittel und Krankenanstaltspflege sowie Krankengeld gewährt, bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit zusätzlich Rehabilitationsmaßnahmen, Versehrtenrenten und Hinterbliebenenleistungen. Die Pensionsversicherung gewährt Pensionsleistungen im Fall der Minderung der Arbeitsfähigkeit (Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension) und des Alters (Alterspension oder vorzeitige Alterspension) sowie Rehabilitationsmaßnahmen. Die Verfahrenszuständigkeit liegt zunächst bei den Sozialversicherungsträgern (Sozialversicherung), gegen einen Bescheid in Leistungssachen kann Klage bei den Arbeits- und Sozialgerichten erhoben werden. Literatur: K. Grillberger, Österreichisches Sozialrecht, 1990.
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