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Strauß Die „Lex Johann Strauß"

Die urheberrechtliche Schutzfrist für Musik betrug um die Jahrhundertwende 30 Jahre. Adele Strauß versuchte diese Frist von 30 auf 50 Jahre zu erhöhen, d. h. die Verwendung von Musik sollte bis 50 Jahre nach dem Tod des Komponisten tantiemenpflichtig sein. Tatsache ist, daß ihr die Erhöhung der Schutzfrist von 30 auf 32 Jahre gelang, was insbesonders nachgeborenen Komponisten finanziell zugute kam. Im Jahre 1931 stand die Musik von Johann Strauß dem freien Markt zur Bearbeitung zur Verfügung. Damit begann der Aufstieg der Musik von Strauß zum Rundfunk-, Film-, Schallplatten- und CD-Komponisten. 
Die heutige urheberrechtliche Schutzfrist beträgt 70 Jahre. 

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