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Schuh, Franz, * 1804 - Schulgesetzwerk 1962 (20/25)
Schülerfreifahrt Schülerheime

Schulerhalter


Schulerhalter haben als Rechtsträger der Schulen für die Kosten der Errichtung und Erhaltung der Schulen aufzukommen. Gesetzlicher Schulerhalter für alle öffentliche Schulen ist der Bund; für öffentliche Pflichtschulen (Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnische Lehrgänge sowie Berufsschulen), für öffentliche Schülerheime, die für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, öffentliche Kindergärten und Horte sind das Land oder nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften Gemeinden oder Gemeindeverbände zuständig; private Schulerhalter Privatschulen.


 
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