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Schneider, Anton - Schober, Albin (14/25)
Schneller, Karl Schnerich, Alfred

Schnellverfahren


Schnellverfahren (Schnellgericht): Wird im bezirksgerichtlichen Strafverfahren dem Richter der geständige Beschuldigte vorgeführt oder erscheinen Ankläger und Beschuldigter zugleich und liegen alle Beweis- und Verteidigungsmittel vor, so kann der Richter sogleich ein Strafurteil wegen Vergehen mit bis zu einjähriger Strafdrohung fällen. Ansonsten sind Vorerhebungen durchzuführen und ein Tag Vorbereitungszeit für die Hauptverhandlung einzuräumen.


 
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