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SchlüsselgewaltSchlüsselgewalt, Recht des Ehegatten, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, den anderen bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den Haushalt schließt und die den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechen, zu vertreten. Geschäftspartner ist der nichthandelnde Ehegatte. Kann der Geschäftspartner aus den Umständen nicht erkennen, dass der handelnde Ehegatte als Vertreter auftritt, haften beide Gatten zur ungeteilten Hand.
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