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LandwirtschaftskammernLandwirtschaftskammern ("Bauernkammern"), gesetzliche Interessenvertretung der Bauern, deren Aufgabenbereich und Organisation durch Landwirtschaftskammerngesetze geregelt sind. Die Landwirtschaftskammern sind neben der Interessenvertretung auch in der Förderung und Beratung ihrer Mitglieder sowie im übertragenen Wirkungsbereich in öffentlich-rechtlichen Agenden tätig. Mitglieder sind in der Regel Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke ab einer gewissen Mindestgröße. Die Organisationsstruktur sieht Landes-Landwirtschaftskammern sowie Bezirksbauernkammern und Ortsausschüsse vor. Organe der Landwirtschaftskammern sind im Allgemeinen die Vollversammlung der Landeskammerräte, die durch Wahl den Präsidenten, das Präsidium bzw. Vorstand, Hauptausschuss, Kontrollausschuss sowie verschiedene Ausschüsse mit beratender Funktion besetzt. Landeskammerräte und Bezirkskammerräte werden von den wahlberechtigten Kammermitgliedern für 5 Jahre gewählt. Das Kammeramt leitet der von der Vollversammlung bestellte Kammeramtsdirektor. - Die Landwirtschaftskammern sind als wichtige Einrichtung der beruflichen Selbstverwaltung auf Bundesebene im Verein "Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs" zusammengeschlossen, der in der für die österreichische Volkswirtschaft bedeutenden Sozialpartnerschaft mitwirkt und insbesonders das Recht der Gesetzesbegutachtung hat. Geschichte: Die Forderung der Bauern nach einer unabhängigen Interessenvertretung reicht in das 19. Jahrhundert zurück. Die Errichtung von Agrarkammern wurde aufgrund eines von der Krakauer landwirtschaftlichen Gesellschaft erarbeiteten Gesetzesentwurfs auf Agrarkongressen 1868 und 1873 gefordert. Die erste Landeslandwirtschaftskammer mit Bezirksbauernkammern in allen Gerichtsbezirken wurde jedoch erst 1922 in Niederösterreich aufgrund des Landesgesetzes vom 22. 2. 1922 errichtet. Literatur: M. Welan und B. Gutknecht, Selbstverwaltung, in: Allgemeines Verwaltungsrecht, Festschrift für W. Antoniolli, 1979.
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