![]() Hinweis: Das ist ein alter - nicht mehr gewarteter - Artikel des AEIOU. Im Austria-Forum finden Sie eine aktuelle Version dieses Artikels im neuen AEIOU.
GewährleistungGewährleistung: Weist eine Sache bei der Leistungserbringung die gewöhnlichen oder ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften nicht auf, so haftet der Schuldner (§§ 922ff. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch); je nach Art des Mangels kommen als Rechtsfolgen Vertragsaufhebung, Preisminderung und/oder Verbesserung in Betracht. Die Mängel müssen grundsätzlich gerichtlich geltend gemacht werden (Frist bei beweglichen Sachen 6 Monate, bei unbeweglichen 3 Jahre). Sonderregeln bestehen bei Viehmängeln (wegen Inkubationszeiten). Literatur: H. Koziol und R. Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I, 91992.
|