![]() Hinweis: Das ist ein alter - nicht mehr gewarteter - Artikel des AEIOU. Im Austria-Forum finden Sie eine aktuelle Version dieses Artikels im neuen AEIOU.
DienstbarkeitDienstbarkeit (Servitut): Die Verpflichtung eines Eigentümers, zum Vorteil eines anderen etwas zu dulden oder zu unterlassen (§ 472 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Die Dienstbarkeit kann mit einem Grundstück verknüpft oder an eine Person (Fruchtgenuss, Wohnung) gebunden sein.
|