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AmtsverschwiegenheitAmtsverschwiegenheit besteht für alle Personen, die mit den Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraut sind. Der Amtsverschwiegenheit unterliegen nur Fakten der amtlichen Tätigkeit, an deren Geheimhaltung entweder ein öffentliches Interesse oder ein wichtiges Interesse anderer Personen besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zulässig.
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