Inhalt: Das Recht der Stadt gegenüber den Bergwerken
Die vorliegende Arbeit entstand 1561.
In diesem Kapitel wird dargelegt, daß das Recht der Stadt gegenüber den Bergwerken und Bergwerksverwandten
aufgehoben ist. Dies wird damit begründet, daß "die Bergwerke und ihre Verwandten" als Kammergut und Kammerleute des
Landesherren anzusehen sind.