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Zitko, Otto - Zoller, Josef Anton (22/25)
Zollausschlussgebiete Zoller, Anton

Zölle


Zölle, Bundesabgaben, die von den Zollämtern bei der Einfuhr von Waren aufgrund des Zollgesetzes 1988 nach Maßgabe der Bestimmungen des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988) erhoben werden. Zollsätze können auch durch zwischenstaatliche Vereinbarungen festgelegt oder aufgehoben werden (Vertragszölle, zum Beispiel im Rahmen der WTO oder in bilateralen Handelsverträgen). Beim Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union werden keine Zölle eingehoben (Binnenmarkt).

Nach der Bemessungsgrundlage unterscheidet man Wertzölle (nach Hundertsätzen vom Zollwert der Waren berechnet) und spezifische Zölle (nach Schilling- bzw. Eurosätzen vom Gewicht oder der Stückzahl der Waren berechnet), nach der Funktion Schutzzölle (zum Schutz der heimischen Wirtschaft) und Finanzzölle (zur Erzielung von Einnahmen für den Staat). Schutzzölle besonderer Art sind die Antidumpingzölle und die Ausgleichszölle (zum Schutz gegen bestimmte, marktstörende Maßnahmen der Exportländer). Aus preis- oder versorgungspolitischen Gründen oder wegen Nichterzeugung im Inland kann das Bundesministerium für Finanzen Zölle ermäßigen oder erlassen. Das Zollgesetz enthält einige Zollbefreiungen (zum Beispiel für gewisses wissenschaftliches Material, für Muster, Reisegut, Übersiedlungsgut, Geschenke und Diplomatengut). Die Zollämter (Zollwache) sind Abgabenbehörden 1. Instanz; sie unterstehen den Finanzlandesdirektionen und dem Bundesministerium für Finanzen.


Literatur: Zollgesetz 1988, Loseblattsammlung, 1988ff.


 
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