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Umlauf-Lamatsch, Anneliese - Unger, Heinz Rudolf (15/25)
Undrima UN-Einsätze

Uneheliche Kinder


Uneheliche Kinder, Kinder, deren Mutter noch nie verheiratet war, bzw. Kinder, die mehr als 302 Tage nach Auflösung der Ehe der Mutter geboren werden. Als Vater des unehelichen Kinds gilt der Mann, der der Mutter zwischen dem 302. und 180. Tag vor der Geburt beigewohnt hat. Die Feststellung der Vaterschaft erfolgt durch Urteil oder Anerkenntnis. Die Rechtsstellung des Kindes ist im wesentlichen im Uneheliche Kinder-Gesetz 1970 und im Kindschaftsrechtsänderungsgesetz 1989 (in Kraft seit 1991) geregelt. Das uneheliche Kind erhält den Geschlechtsnamen und die Staatsbürgerschaft der Mutter, weiters obliegen der Mutter allein Pflege und Erziehung. Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung des unehelichen Kinds waren bis 1991 Aufgaben des Amtsvormunds (Jugendamt), heute nimmt diese die Mutter wahr. 1991 wurde auch die erbrechtliche Zurücksetzung der unehelichen Kinder beseitigt, so dass eheliche und uneheliche Kinder heute rechtlich gleichgestellt sind. Die Zahl der außerehelichen Geburten stieg in Österreich von 12.665 im Jahr 1975 auf 25.075 im Jahr 1993 an.


Literatur: H. Koziol und R. Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band 2, 1991.


 
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