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Stowasser, Josef Maria - Strasser, Otto (10/25)
Strafprozess Strafregister

Strafrecht


Strafrecht, Rechtsvorschriften, durch die bestimmte Handlungen und Unterlassungen mit Strafe oder mit vorbeugenden Maßnahmen bedroht werden. Das Strafrecht stellt die schärfste staatliche Vorgangsweise gegen Gesetzesbrüche dar. Demzufolge stehen Strafnormen unter besonderen Anforderungen: Sie müssen hinreichend bestimmt sein, dürfen nur von unabhängigen Gerichten vollzogen werden, das Verfahren (Strafprozess) muss der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen, und niemand darf aufgrund nachträglich geschaffener Strafnormen verurteilt werden. Das Kernstrafrecht ist in Österreich im Strafgesetzbuch 1974 geregelt. Daneben bestehen zahlreiche weitere Strafbestimmungen in Nebengesetzen. Als Strafen sind heute nur noch die Geld- und die Freiheitsstrafe vorgesehen. Nebenstrafen (zum Beispiel Verfall) sind von geringer Bedeutung. Ungerechtfertigte Bereicherungen können abgeschöpft, gefährliche Gegenstände (zum Beispiel Drogen, Waffen) eingezogen werden. Bei der Bemessung der Geldstrafe wird auf die Höhe des Einkommens des Täters Rücksicht genommen (Tagessatzsystem). Freiheitsstrafen können bei wenigen Delikten lebenslänglich, sonst höchstens für 20 Jahre verhängt werden. Strafen können vom Gericht zur Gänze oder nur zum Teil für eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen werden, wenn dies genügt, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Freiheitsstrafen sind in Strafvollzugsanstalten oder in gerichtlichen Gefangenenhäusern zu vollziehen. Eine bedingte Entlassung ist bei besonders guter Prognose nach der Hälfte, sonst nach 2 Drittel der Strafzeit vorgesehen. Neuerdings muss über einen Täter (vor allem Jugendliche) unter bestimmten Umständen gar keine Strafe verhängt werden, wenn er erfolgreich einen (außergerichtlichen) Tatausgleich, der über den bloßen Schadenersatz hinausgeht, leistet. Zurechnungsunfähigen Tätern fehlt für eine Bestrafung die Schuldfähigkeit. Sie können wegen ihrer Gefährlichkeit im Rahmen von vorbeugenden Maßnahmen unter Umständen sogar unbefristet inhaftiert werden. Eine Freilassung ist dann von einer psychiatrischen Begutachtung abhängig.


Verweise auf andere Alben:
Briefmarken-Album: XIV. Internationaler Strafrechtskongreß der AIDP

 
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