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Pfitzner, Hans Erich - PhilippI. der Schöne (11/25)
Pflichtschule Pfliegler, Michael

Pflichtteil


Pflichtteil, Mindestanteil bestimmter Berechtigter am Wert eines Nachlasses. Pflichtteilberechtigt sind die Nachkommen (bei Fehlen dieser auch die Vorfahren) und der Ehegatte des Erblassers. Der Pflichtteil der Nachkommen und des Ehegatten beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der Vorfahren ein Drittel. Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes (Unterlassung der Hilfeleistungspflicht im Notfall bzw. der Beistandspflicht, Verurteilung zu lebenslanger oder langjähriger Freiheitsstrafe, beharrliche Führung einer anstößigen Lebensart) kann auch der Pflichtteil entzogen werden.


 
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