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Jugendherbergen - Jüngling vom Magdalensberg (9/25)
Jugend und Volk, J & V Juhasz, Karl

Jugendwohlfahrt


Jugendwohlfahrt, Gesamtheit der Maßnahmen nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG 1989) und den jeweiligen Landesjugendwohlfahrtsgesetzen. Die Bereiche der öffentlichen Jugendwohlfahrt sind Jugend- sowie Mütter- und Säuglingsfürsorge. Aufgabe der Jugendwohlfahrt ist die Beratung und Unterstützung der Familien, ein Eingreifen der Jugendwohlfahrt ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Erziehungsberechtigten ihre vor allem im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch festgehaltenen Pflichten nicht erfüllen. Die Jugendwohlfahrt umfasst im Einzelnen: 1) soziale Dienste (zum Beispiel Mutterberatung, Kinderkrippen, Tagesmütter, sozialpädagogische Wohngemeinschaften), 2) Pflegekindwesen, 3) Heime und sonstige Einrichtungen für Minderjährige, 4) Vermittlung der Annahme Minderjähriger an Kindes Statt; 5) Hilfen zur Erziehung (zum Beispiel Erziehungs- und Familienberatung, Familientherapie, Einsatz von Familienhelfern). Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist das jeweilige Bundesland. Die Aufgaben der Jugendwohlfahrt sind grundsätzlich zwischen der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden (Jugendamt) geteilt. Zur Erfüllung privatrechtlicher Aufgaben der Jugendwohlfahrt werden auch freie Jugendwohlfahrtsträger (zum Beispiel Caritas) herangezogen.


Literatur: O. Lehner (Hg.), Kinder- und Jugendrecht, Wien 1993.


 
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